Petition: Straßenverkehrsordnung - Rennen mit Kraftfahrzeugen Kluge, Tilman 19.08.2007 (abgeschlossen)

Text der Petition

Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass dem § 29 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Rennen mit Kraftfahrzeugen verbietet, folgender Satz 2 angefügt wird: “Satz 1 gilt nicht, wenn eine Erlaubnis nach Abs. 2 vorliegt.” Durch diese Klarstellung soll verhindert werden, dass Motorsportveranstaltungen mit dem Verweis auf auf § 29 Abs. 1 StVO abgelehnt werden, ohne dass die Möglichkeit einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO in Betracht gezogen wird.

Begründung: I Ziel der Petition
Es soll Klarheit darüber hergestellt werden, daß die Erlaubnis nach §29 Abs.2 StVO vorbehaltlich dessen, daß keine anderen öffentlich rechtlichen Belange entgegenstehen (!), auch für Motorsport auf dem öfftl. Verkehr gewidmeten Straßen erteilt werden kann.
II Hinweis
Die Petition greift nicht die Problematik über die Sinnhaftigkeit von Motorsport auf, sondern geht von der geltenden Rechtslage aus. Demnach ist die Eigenart des Motorsportes als Sport (respektive Leistungssport) sowie die davon abhängige Gemeinnützigkeit des Motorsportes ist (BFH-Urteil vom 29.10.1997 - Az I R 13/97 - BStBl. 1998 II S. 9) gegeben. Für Sport typischer, möglicherweise nicht immer offensichtlicher körperlicher Einsatz liegt vor. Der Motorsport verlangt insbesondere eine besondere Körperbeherrschung auch hinsichtlich des Wahrnehmungsvermögens, der Reaktionsgeschwindigkeit und der Feinmotorik.
III zu §29 StVO bzw. dessen Anwendung
Die Regelung in der StVO “Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten” wird oft als Ablehnungsgrund für Motorsportveranstaltungen mißinterpretiert. Rechtlich bedenklicherscheint dies vor allem dann, wenn die so begründete Ablehnung von hierzu angewiesenen Behörden kommt.
Denn dieses Renn-Verbot ist nur im Zuge des stattfindenden alltäglichen Verkehrs sinnvoll, der vor Gefahren zu bewahren ist. Gem § 6 StVG enthält die StVO Regeln für sämtliche Teilnehmer am alltäglichen (öffentlichen) Straßenverkehr. Genau dieser wird im Falle einer Sperrung einer öffentlichen Strasse aber ausgeschlossen.
Der im Petitionstext angesprochene Erlaubnis nach §29 Abs.2 StVO bedarf eine solche Sperrung, denn sie ist zweifellos eine Einschränkung der Benutzbarkeit der Straße für den Verkehr. Das gilt auch für die Rennveranstaltung selbst, da es sich um eine Veranstaltung handelt, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden.