Hier wurde offensichtlich eine Fehl-Beschilderung deshalb zustandegebracht, weil
links kein Pfosten steht, an dem man ein Schild hätte befestigen können.
Im zweiten Fall könnte selbst diese Ausrede nicht greifen.
Daß es auch anders geht, zeigt eine Beschilderung, die sich im Verlaufe des
Weges zwischen den abgebildeten Standorten befindet,
wobei die Schräge des rechten Pfostens insoweit verzeihlich ist.
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