Diese Einrichtungen dienen auch der abendlich/nächtlichen Anstrahlung des Reichstages. Es handelt sich nicht erkennbar um eine aussschließliche Fußgängerzone.
Im Unfall-Falle wären zumindest Ansprüche von Fußgängern gegen denjenigen,
der die Teller installierte, im wesentlichen unbegründet, da sie den Unfall
ganz einfach hätte vermeiden könnten.
Zwar treffe den Installierenden auch in für den Pkw-Verkehr
vorhergesehenen Bereichen eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber
Fußgängern. Doch verstießen die Verantwortlichen
allein wegen der Installation der Teller nicht gegen ihre
Verkehrssicherungspflicht (LG Bielefeld v. 20.6.2007 – 5 O 161/07).
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