Der Weg ist als kombinierter Rad- und Fußweg gekennzeichnet.
Zum einen hat es nicht viel mit ordnungsgemäßer Landwirtschaft zu tun,
wenn der Verantwortliche der Erosion freien Lauf läßt. Derlei ist, z.B. über
bodenstrukturfördernde Maßnahmen, vermeidbar. Zum anderen wird die
Sache hier für ihn riskant, weil er für die Folgen von Unfällen,
die selbst wei vorsichtiger Wegebenutzung (§1 StVO) geschehen können, haften
müßte. Diese Schilderkombination birgt rechtliches Dynamit. Bis zum zu erkennenden
Gehöft soll der Weg wohl eine Anliegerstrasse sein, dann landw. Wirtschaftsweg.
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