Sinnvoll wäre es, einen Wirtschaftsweg nicht ausdrücklich für einen
Fahrrad-Verkehr freizugeben (Positivbeschilderung), sondern ihn lediglich für
Radfahrer nicht zu sperren (aber für Kraftfahrzeuge - Negativbeschilderung) sowie ein Zusatzschild abseits der StVO (!) unter Hinweis auf das Betretungsrecht
anzubringen, das auf die Wege-Eigenschaft WIRTSCHAFTSWEG hinweist und auf die damit verbundenen Gefahren.
„Usinger Modell”
installiert aufgrund eines Fachbeitrags des Verf. in der Agrarzeitschrift HESSENBAUER.
Soweit es sich um einen Weg handelt, der rechtlich noch als Forstweg einzustufen wäre, stellte sich bei der Anordnung des Verkehrsverbotes 250
grundsätzlich die Frage, inwieweit das, wenn es ohne erkennbare (!) Angabe von Gründen erfolgt, mit dem Recht auf Radfahren im Wald auf Wegen vereinbar ist (vgl. §14 BWaldG).
Oder - weil das Radfahren auf dieser Grundlage eigentlich nicht als Verkehr, sondern
als „Betreten” (Fortbewegung zum Zwecke der Erholung) anzusehen ist, gilt das Verkehrsverbot
hier für Radfahrer gar nicht? Derlei Denkansätze verlieren jedoch spätestens
dann ihren Sinn, wenn man von deren Wirkung z.B. auf radfahrende Kinder ausgeht, die nicht erkennen können,
wann ein Weg dem Betretungsrecht unterliegt und wann nicht.
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