....ergänzende Angaben



Diese Schilderkombination birgt rechtliches Dynamit. Bis zum zu erkennenden Gehöft soll der Weg wohl eine Anliegerstrasse sein, dann landw. Wirtschaftsweg.

Es stellen sich Fragen, ob

die Radfahrer auf dem Weg auf eigene Gefahr halten dürfen und die Befreiung ansonsten für keine Abweichung von den anderen anderen Zeichen gilt,

dann, wenn das Zusatzschild sich auf das gesamte Verkehrsverbot bezieht, den anordnenden Verantwortlichen klar ist, daß sie sich, wenn sie auf diese Weise einen Verkehr eröffnen, von der ihnen dann obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht einfach durch die Investition in das Radfahrer-Zusatzschild „freikaufen” können,

besagte Verantwortliche wissen, daß kombinierte Verkehrszeichen nicht - so wie hier vorliegend - in gegenseitigem Widerspruch zueinander stehen dürfen und lt. Verwaltungsvorschrift zu §§39 ff. StVO am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar über- oder nebeneinander nicht mehr als drei Verkehrszeichen angebracht werden dürfen,

nicht die für Radfahrer offensichtlich zu erwartenden Gefahren dann auch für alle Anlieger gegeben sind (auch ein PKW kann auf Rübenerntematsch ausrutschen).

Schließ gibt es auch in der benachbarten Gemeinde LIEDERBACH ähnlich phantasievolle Experimente zu Lasten von Radfahrern und Landwirten, z.B.

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