....ergänzende Angaben



Nach Maßgabe von §41 Abs.2 Nr.5 StVO gilt, daß Radfahrer, Reiter und Fußgänger die für sie bestimmten Sonderwege benutzen müssen und andere Verkehrsteilnehmer (also auch Reiter und Motorradfahrer) diese Wege nicht benutzen dürfen. Es bleibt also rätselhaft, wofür die beiden zusätzlichen Verkehrsverbotsschilder für (bzw. gegen) Reiter und Motorräder angebracht worden sind und warum hierfür Steuergelder investiert wurden

und rechtswidrig - wenn auch nicht individuell einklagbar - ist die Sache auch:

Die behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen- und Verkehrseinrichtungen sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen.
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

(vgl. Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 StVO - Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)




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