Nach Maßgabe von §41 Abs.2 Nr.5 StVO gilt, daß Radfahrer, Reiter und Fußgänger die für sie bestimmten
Sonderwege benutzen
müssen und andere Verkehrsteilnehmer (also auch Reiter und Motorradfahrer) diese
Wege
nicht benutzen dürfen. Es bleibt also rätselhaft, wofür die beiden zusätzlichen
Verkehrsverbotsschilder für (bzw. gegen) Reiter und Motorräder angebracht worden sind und warum hierfür
Steuergelder investiert wurden
und rechtswidrig - wenn auch nicht individuell einklagbar - ist die Sache auch:
Die behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen- und Verkehrseinrichtungen
sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren,
so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen.
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen.
Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren
rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes
Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.
(vgl. Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 StVO - Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
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