Immer wieder wird bei der Anordnung von Verkehrszeichen das - hier angesichts des zu erkennenden Verkehrserschließungsbedarfs für KFZ aller Art (Gewerbegebiet) unsinnige - Verkehrsverbot (Zeichen 250, „Schießscheibe”)
mit dem hier eigentlich richtigen Einfahrtsverbot (Zeichen 267, „Spardose”),
das im übrigen nicht etwa zwingend nur bei Einbahnstraßen Anwendung findet, verwechselt.
Dabei wäre es auch ein Gerücht, daß Kunden der Fahrradversandfirma „Brügelmann” bei dem auf der linken Straßenseite zu sehenden Firmen-Shop nur per Fahrrad aufkreuzen würden...
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